Außerordentliche Wahltermine

Vorab sei darauf hingewiesen, dass örtliche Personalräte im Mai 2024 nicht neu gewählt werden müssen, wenn sie ab dem Mai 2023 außerordentlich gewählt worden sind. Die gewählten Personalratsmitglieder behalten ihr Amt dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl nach § 20 HPVG im Mai 2028.

Bei neu gegründeten Dienststellen wird ein außerordentlicher Wahltermin notwendig. Außerdem sieht § 21 HPVG weitere Gründe für eine solche Terminierung vor, wenn:

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Beginn des Zeitraums für die letzten allgemeinen Personalratswahlen an gerechnet (aktuell also Mai 2021), die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist, oder
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats, auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder, um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, oder
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder
  4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist, oder
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

In den Fällen 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist oder aber die Amtszeit des zurückgetretenen PR ohnehin beendet ist. Dieser Geschäftsführende Personalrat besitzt bis dahin allerdings die vollen Rechte nach dem HPVG.

In den Fällen 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, auch die Rechte und Pflichten des Personalrats bis zur Konstituierung des neuen PR wahr.

Für detailliertere Informationen und das weitere Vorgehen bietet das Wahlhandbuch der GEW weiterführenden Rat.