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Beamtete Lehrer:innen … sind auch Menschen

Aus: FLZ Nr. 4-25 | Ein Kommentar von Gerd K. Schneider

Lehrer:innen sind vor allem während ihrer Kerntätigkeit, landläufig unterrichten genannt, in ihrer Gesamtpersönlichkeit gefordert. Diese Besonderheit verlangt ein volles Engagement; es geht schließlich um pädagogischen Umgang mit Menschen. Außerdem haben sie einen öffentlichen, gesetzlichen Bildungsauftrag zu erfüllen. Der Großteil von ihnen wird im Beamtenverhältnis beschäftigt. Ob aber angestellt oder beamtet, das macht keinen Unterschied in Aufgabe und Anforderung. Sowohl in staatlichen, als auch privaten Bildungseinrichtungen gilt der gesetzlich formulierte Bildungsauftrag, an den alle Lehrkräfte gebunden sind. Ihre Aufgaben haben sie selbstverständlich unter Berücksichtigung dieser Vorgaben (Schulgesetz, Lehrpläne etc.) und in pädagogischer Eigenverantwortung zu erfüllen. In der Logik des Beamtengesetzes haben sie die Pflicht, sich ihrer Aufgabe mit allen Kräften zu widmen. Was aber, wenn die Aufgaben die Kräfte enorm strapazieren oder gar übersteigen?

Gerade bei Lehrer:innen geht es neben dem Wunsch nach angemessener Entlohnung seit Jahrzehnten zunehmend um die Abwehr überbordender Anforderungen. Sie können sich deshalb darauf berufen, im Vergleich zu anderen Beschäftigten quantitativ und qualitativ nicht unter übermäßiger Belastung arbeiten zu müssen, denn sie sind in dieser Hinsicht auch nur ganz normale lohnabhängig Beschäftigte.

Bei Beamt:innen gibt es die Besonderheiten der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der eignen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Bei letzterem ist zunächst intendiert, dass Beamt:innen im Privaten alles unterlassen sollen, was ihre Gesundheit untergräbt. Wird aber nicht auch daraus ein Schuh, wenn dienstliche gesundheitsschädliche Überlastungen in denn Blick geraten und gegen diese opponiert wird? Letztlich auch mittels Streik? Und das sollte nicht nur so sein, um dem Dienstverhältnis gerecht zu werden, sondern primär aus Eigeninteresse als Person mit voller Autonomie über die Akzeptanz der Arbeitsbedingungen. Wäre nicht ein Beamt:innenstreik sogar dienstlich gefordert, um der Pflicht zur Gesunderhaltung nach zu kommen? In Berlin hat die GEW den Kampf um einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz aufgenommen…

Das Beamtenverhältnis bedeutet ja nicht, dass beamtete Personen in willfähriger Abhängigkeit stehen, sondern sie bleiben, was sie sind: autonome Personen mit den entsprechenden basalen Grund- und Menschenrechten, gerade auch weil sie sich einer öffentlichen Aufgabe widmen und dafür Verantwortung tragen. Diese Verantwortung können sie innerhalb ihres Dienstverhältnisses nur als autonome Personen wahrnehmen, auch um einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Dass Beamt:innen das Recht und sogar die Pflicht haben, gegen dienstliche Anordnungen zu remonstrieren, wenn sie der Ansicht sind, dass diese illegal sind, ist ein Beleg dafür. Sogar Soldat:innen dürfen einem Befehl nicht Folge leisten, wenn er für sie erkennbar ein Verbrechen zur Folge hätte. Also kann das Beamtenverhältnis in zeitgemäß demokratischer Lesart nicht bedeuten, dass allen Beamt:innen das Streikrecht vorenthalten wird.