Satzung der GEW Frankfurt

Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der Bezirksdelegiertenversammlung vom 26.2.2018

§ 1 Stellung des BV Frankfurt

Der BV Frankfurt ist ein Mitglied im Landesverband Hessen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund. Die Satzung des Landesverbands Hessen gilt auch für den Bezirksverband Frankfurt. Der Bezirksverband Frankfurt nimmt als Bezirksverband die Aufgaben von Kreisverbänden wahr (vgl. § 10 Abs. 4 der Satzung der GEW Hessen i.d. F. vom 9.7.1993).

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des BV Frankfurt sind alle Mitglieder der GEW, die ihren Arbeitsplatz oder Wohnsitz im Bereich der Stadt Frankfurt haben und deren entsprechender Beitragsanteil dem BV Frankfurt zufließt.

§ 3 Selbständigkeit des BV Frankfurt

Der BV Frankfurt regelt seine Angelegenheiten selbständig und verwaltet sein Vermögen.

§ 4 Organe des BV Frankfurt

Organe des BV Frankfurt sind:

a) die Bezirksdelegiertenversammlung (BDV)

b) der Bezirksvorstand (BVo)

c) der Geschäftsführende Vorstand (GVo)

d) die Versammlung der Vertrauensleute

§ 5 Schul- und Betriebsgruppe

  1. Die Mitglieder an jeder Schule, Hochschule, Dienststelle und in jedem Betrieb bilden eine Schul‑, Hochschul-, Dienststellen- oder Betriebsgruppe.

  1. Diese stellen die Grundlage der gewerkschaftlichen Willensbildung und Interessenvertretung dar.

  2. Sie vertreten die Interessen der Kolleginnen und Kollegen am jeweiligen Arbeitsplatz.

  3. Sie tagen regelmäßig, mindestens aber vor jeder BDV.

  4. Sie wählen die Delegierten für die BDV. Die Delegierten sind den Schul- und Betriebsgruppen verantwortlich. Die Wahl bzw. Neuwahl soll rechtzeitig vor der BDV erfolgen, in der der Bezirksvorstand gewählt wird. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Abwahl ist möglich.

  5. Sie wählen eine Vertrauensperson, die die laufende Verbindung zum Bezirks- und Landesverband unterhält.

  6. Die Vertrauensleute einzelner Bereiche oder alle Frankfurter Vertrauensleute können zu einer Vertrauensleuteversammlung (VSV) zusammentreten. Grundlage der Arbeit der Vertrauensleute sind die Vertrauensleuterichtlinien der GEW Hessen.

§ 6 Bezirksdelegiertenversammlung

a) Die Bezirksdelegiertenversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Bezirksverbands. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Einladung hierzu erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Delegierten durch den Bezirksvorstand. Der Bezirksvorstand ist verpflichtet, auf Antrag von 10% der Delegierten innerhalb von 6 Wochen eine Bezirksdelegiertenversammlung einzuberufen.

b) Es gehört auch zu den Aufgaben der BDV, über folgende Richtlinien zu beschließen:

  • Geschäftsordnung der BDV

  • Wahlordnung für die BDV

  • Redaktionsstatut der FLZ

§ 7 Zusammensetzung der Bezirksdelegiertenversammlung

  1. Die Bezirksdelegiertenversammlung (BDV) besteht aus den Delegierten der Mitglieder an Schulen, Dienststellen und in Betrieben.

  2. Jede Schul-, Hochschul-, Dienststellen- und Betriebsgruppe entsendet pro angefangene 10 Mitglieder eine(n) Delegierte(n).

  3. Mitglieder außerhalb der in Satz 2 genannten Gruppen erhalten Delegierte entsprechend ihrer Gesamtzahl nach demselben Repräsentationsschlüssel.

  4. Die Bezirksdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist oder wenn die Hälfte der Bildungseinrichtungen, in denen Delegierte gewählt wurden, durch gewählte Delegierte repräsentiert sind.

§ 8 Amtszeit des Vorstands

Die Bezirksdelegiertenversammlung wählt alle 2 Jahre die Mitglieder des Bezirksvorstands und bestätigt die Fach- und Personengruppenvorsitzenden.

Wenn aus einem Team zu einer der Funktionen im Bezirksvorstand gemäß § 9 ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird das Team auf der nächsten Bezirksdelegiertenversammlung für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Bis dahin führen die übrigen Mitglieder des Teams die Geschäfte weiter.

Ist eine Funktion im Bezirksvorstand aufgrund vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gar nicht besetzt, trifft der Bezirksvorstand bis zur ebenfalls notwendigen Neuwahl vorläufige Regelungen. Kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand ist bis zur nächsten Bezirksdelegiertenversammlung möglich.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden

  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin

  4. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

  5. dem Schriftleiter/der Schriftleiterin der FLZ

  6. dem Leiter/der Leiterin der Abteilung Rechtsschutz

  7. den Leiterinnen und Leitern der Referate:

    1. Schule und Bildung

    2. Tarif, Besoldung, Beamtenrecht

    3. Weiterbildung und Bildungsmarkt

    4. Mitbestimmung und gewerkschaftliche Bildungsarbeit

    5. Umwelt/Arbeitsschutz

    6. Kommunale Angelegenheiten

  8. den Vorsitzenden der Fachgruppen:

    1. Berufliche Schulen

    2. Erwachsenenbildung

    3. Grundschulen

    4. Haupt- und Realschulen

    5. Gymnasien

    6. Gesamtschulen

    7. Sonderpädagogik

    8. Schulaufsicht, Schulentwicklung und Schulpsychologie

    9. Sozialpädagogische Berufe

    10. Hochschule

    11. sozialpädagogische Fachkräfte im Schuldienst

9. den Vorsitzenden der Personengruppen

  1. Angestellte

  2. Ausländische Lehrerinnen und Lehrer

  3. Frauen

  4. Seniorinnen und Senioren.

  5. junge GEW

  6. Studierende

§ 10 Stellvertretung

Bis auf die in § 9 Ziffer 2 genannten Funktionen werden für alle Vorstandsmitglieder Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt, sofern nicht ein Team nach § 11 gewählt wird.

§ 11 Team

Alle Wahlfunktionen im Bezirksverband können im Team bis zu drei Personen wahrgenommen werden. Werden die in § 9 Ziffer 1 und 2 genannten Funktionen im Team wahrgenommen, entfallen die Wahlen für die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorsitzendenteams haben Sitz und Stimme im Bezirksvorstand. Bei den übrigen im Team wahrgenommenen Wahlfunktionen ist nur ein Team-Mitglied im Bezirksvorstand abstimmungsberechtigt.

§ 12 Quotierung

Auf die anteilmäßige Repräsentanz von Frauen und Männern im Bezirksvorstand ist zu achten.

§ 13 Vertretung des Bezirksverbandes

Der Bezirksverband Frankfurt wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden geleitet und vertreten. Sofern nach § 11 ein Vorsitzenden-Team gewählt wurde, wird der Bezirksverband kollektiv vom Vorsitzendenteam geleitet und vertreten.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Vorstands. Ihm gehören die in § 9 Ziffer 1-7 genannten Vorstandsmitglieder an.

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

Beschlüsse in den Organen des Bezirksverbandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit der Organe nach § 4 b-c ist nur gegeben, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandsfunktionen nach § 9 Ziffer 1-7 sind geheim zu wählen. Abweichend hiervon können die Funktionen nach Ziffer 5 bis 7 auch durch offene Abstimmung gewählt werden, wenn es keine Alternativkandidaturen gibt und kein(e) Delegierte(r) Einspruch einlegt.

Der/die 1. Vorsitzende ist mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wird ein weiterer Wahlgang notwendig, ist die einfache Mehrheit ausreichend. Diese Wahlgrundsätze gelten auch für ein nach § 11 zu wählendes Vorstandsteam.

§ 16 Wahlverfahren

Die Wahlverfahren, die über die in dieser Satzung festgelegten Verfahren hinausgehen, regelt eine von der BDV zu beschließende Wahlordnung, die den Prinzipien jederzeitiger Rechenschaftspflicht und Abwählbarkeit zu entsprechen hat.

§ 17 Auflösung des BV - Austritt aus der GEW

Die Auflösung des Bezirksverbandes bzw. sein Austritt aus der GEW kann nur von der Bezirksdelegiertenversammlung, die zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Bezirksdelegiertenversammlung beschließt auch über das Vermögen des Bezirksverbandes. Zu diesem Beschluss genügt einfache Mehrheit.

§ 18 Geschäftsstelle

Die gemeinsame Geschäftsstelle aller Mitglieder des Bezirksverbandes ist die Bezirksgeschäftsstelle in Frankfurt. Sie steht dem Vorstand, den Fach- und Personengruppen sowie den Schul-, Hochschul-, Dienststellen- und Betriebsgruppen auf der Grundlage von Beschlüssen zur Nutzung zu.

§ 19 Änderung und Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 13.3.1995 in Kraft. Soweit zwingende Satzungsbestimmungen der Bundes- oder Landessatzung nicht entgegenstehen, kann diese Satzung durch die Bezirksdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.


---------------------------------

Beschluss der Bezirksdelegiertenversammlung vom 13.3.1995

Neben den am 26.2.2018 beschlossenen Änderungen sind in der aktuellen Fassung wurden auch die Änderungen durch Beschlüsse der Bezirksdelegiertenversammlungen vom 27.11.2001, 26.4.2010 und 17.2.2014 aufgenommen worden.