Streikende Kolleginnen und Kollegen lassen sich auch durch beamtenrechtliche Maßnahmen nicht einschüchtern.
Angesichts des Erlasses von Kultusministerin Henzler vom 4.1.2010 kritisiert die GEW die geplanten Disziplinierungsmaßnahmen gegen Teilnehmer an dem Streik am 17.11.2009.
Die Landesregierung hat die Weihnachtspause anscheinend zum Anlass genommen, ihre Gangart zu verschärfen. Obwohl sie die Lehrkräfte - beamtete und angestellte - von der im Tarifvertrag beschlossenen Rückkehr zur 40-Stunden-Woche ausgenommen hat, obwohl sie entgegen ihrer Versprechen im Wahlkampf die Altersteilzeitregelung als zu teuer beendet hat, will sie jetzt den Protest der Kolleginnen und Kollegen diskriminieren. Davon werden sich die Kolleginnen und Kollegen aber nicht einschüchtern lassen.
Die GEW hat im übrigen wiederholt erklärt, dass im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, auf die sich das Kultusministerium beruft, nur soweit Geltung beanspruchen, wie sie durch entgegenstehendes Verfassungsrecht nicht eingegrenzt oder überlagert werden. Zwingender Auslegungsmaßstab sind insoweit auch Rechtsgrundsätze, die sich aus europäischem Recht ergeben, zu dessen Einhaltung und Anwendung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat.
Diese Rechte werden von der GEW auch eingeklagt werden.
Im übrigen ist es interessant, wie das Kultusministerium im Rahmen der von ihm propagierten „selbstständigen Schule“ die Schulleiter/innen zum Erfüllungsgehilfen seiner Politik machen will. Diese sollen nämlich die Disziplinierungen vornehmen, die sich das Kultusministerium ausgedacht hat.
Muster: Anhörung Streikteilnahme
An die Leiterin des Staatlichen Schulamts Frankfurt
Frau Bouffier-Spindler
Betr.: Anhörung Streikteilnahme
Ihre Verfügung vom ___________
Hiermit nehme ich zu dem mir wegen meiner Teilnahme am Streik der
hessischen Lehrkräfte am 17. November 2009 gemachten Vorwurf „rechtswidrigen Verhaltens“ wie folgt Stellung:
Trotz aller Sonntagsreden zur Bedeutung von Bildung ist der bereits seit langem geringe Anteil der öffentlichen Ausgaben für Bildung am Bruttoinlandsprodukt in Deutschland weiter gesunken. Hinzu kommt, dass das reiche Hessen hier im Bundesländervergleich regelmäßig enen der hinteren Plätze belegt. Bei der Arbeitszeit der Lehrkräfte haben die hessischen Leh-rerinnen und Lehrer, nach Angaben der Kultusministerkonferenz, die zweithöchste Pflichtstundenzahl und werden dabei lediglich von Mecklenburg-Vorpommern um 0,1 übertroffen. Eine hessische Grundschullehrkraft z.B. hat heute eine höhere Pflichtstundenzahl als ein „Volksschullehrer“ vor hundert Jahren.
Den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ist es im Jahr 2009 nach langen undschwierigen Auseinandersetzungen gelungen, die von der Koch-Regierung 2003 durchgesetzte 42-Stunden-Woche in Hessen wieder zu kippen und im Tarifvertrag eine 40-Stunden Wo-che zu vereinbaren. Entsprechend dem jahrelang gültigen Prinzip ‚Beamtenrecht folgt Tarifrecht’ stand und steht hier nach wie vor die Übertragung dieser Arbeitszeitverkürzung auf die Beamtinnen und Beamten an.
Trotz aller in der Vergangenheit gerade von Ministerpräsident Koch immer wieder betonten Gleichbehandlung von Angestellten und Beamtinnen und Beamten weigert sich die Landesregierung, die im Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeitverkürzung auf die Pflichtstundenregelung der Lehrkräfte zu übertragen, d.h. deren letzte Erhöhung zurückzunehmen und 10.000 zusätz-liche Deputatsstunden für die Lehrkräfte einzurichten. Sie hat sogar die Arbeitsbedingungen für die Lehrerinnen und Lehrer durch das Streichen der Altersteilzeitregelung weiter verschlechtert und plant die Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand.
Nachdem Gespräche und Verhandlungen mit dem Kultusministerium zur Übertragung der Arbeitszeitverkürzung aus dem Tarifvertrag durch entsprechende Pflichtstundenreduzierung und zur Verlängerung der Altersteilzeitregelung gescheitert waren, hat meine Gewerkschaft GEW nach intensiver Diskussion zu einem eintägigen Streik am 17. November 2009 mit den Forderungen:
- Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung von 2004 ab dem Februar 2010
- 10.000 zusätzliche Deputatsstunden für die Lehrkräfte an den Schulen
- Fortsetzung der Altersteilzeitregelung und keine Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand
- Besetzung der freiwerdenden Stellen durch voll ausgebildete Lehrkräfte
aufgerufen. Ziel war es, eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Umsetzung des Tarifergebnisses zu erreichen.
Diesem Aufruf meiner Gewerkschaft bin ich gefolgt und habe aus Protest gegen die den hes-sischen Lehrkräften verweigerte Teilnahme an der im Tarifbereich vereinbarten Arbeitszeitverkürzung und gegen das Auslaufen der Altersteilzeitregelung die Arbeit niedergelegt. Ich habe dies deshalb getan, weil es angesichts der exorbitant hohen Arbeitsbelastungen der Lehrkräfte keine Rechtfertigung dafür gibt, die Gruppe der Lehrkräfte von einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung auszunehmen. Ich habe dies auch im Interesse der mir anvertrauten Schülerinnen und Schüler getan, die mittelbar unter den überhöhten Pflichtstunden der Lehrkräfte leiden.
Meine Teilnahme an der Arbeitsniederlegung, zu der die GEW Hessen aufgerufen hatte, war berechtigt. Im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes können die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, auf die Sie sich berufen, nur soweit Geltung beanspruchen, wie sie durch entgegenstehendes Verfas-sungsrecht nicht eingegrenzt oder überlagert werden. Zwingender Auslegungsmaßstab sind insoweit auch Rechtsgrundsätze, die sich aus europäischem Recht ergeben, zu dessen
Einhaltung und Anwendung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat.
Zu diesen verbindlichen Rechtsmaterien gehört auch die Europäische Menschenrechtskonven-tion. In zwei neueren Entscheidungen (Urteile vom 12.11.2008 und vom 21.04.2009) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt, ein generelles Streikverbot für alle Be-amtinnen und Beamten eines Unterzeichnerstaates verstoße gegen die Konvention. Die „her-gebrachten Grundsätze“, auf die Sie sich berufen, wollen ein solches allgemeines Streikverbot konstituieren. Sie sind mithin insoweit unbeachtlich.
Mithin lege ich Wert auf die Feststellung, dass meine Teilnahme an der Arbeitsniederlegung berechtigt und keineswegs rechtswidrig war.
Mit freundlichen Grüßen.......
Musterschreiben:
Remonstration gegen die Missbilligung von Lehrkräften durch Schulleitungen
An das Staatliche Schulamt Frankfurt
Verfügung vom 4.1.2010 betr. Streikteilnahme von Lehrkräften
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verfügung vom 2010 teilen Sie mir mit, dass ich als Schulleiter/in der _____________ - Schule für eine schriftliche Missbilligung von Lehrkräften wegen der Teilnahme an dem Streik am 17.11.2009 zuständig sei und versenden zugeich Musterverfügungen als „Angebot“ für die Durchführung der Missbilligungsverfahren.
Sie haben insoweit auf die Vorschrift des § 16 a der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleite-rinnen und Schulleiter und sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (DO) ver-wiesen.
Ich bin der Auffassung, dass sich aus der genannten Verordnungsregelung meine Zuständigkeit für den Ausspruch von Missbilligungen gegenüber Lehrkräften meiner Schule wegen der Beteiligung an dem Streik am 17.11.2009 nicht ableiten lässt. Die genannte Vorschrift über-trägt mir als Schulleiterin/Schulleiter die Zuständigkeit für die Regelung von Auseinanderset-zungen wegen des Vorwurfs einer Dienstpflichtverletzung, die ihre Ursache in Vorgängen an meiner Schule haben. In diesen Fällen soll im Verantwortungsbereich der Schule zeitnah, ortsnah und sachnah eine Klärung des Konflikts erfolgen und geregelt werden.
Die Arbeitsniederlegung von Lehrkräften an meiner Schule hat ihre Ursache nicht in der Si-tuation meiner Schule. Es geht um eine landesweite Auseinandersetzung um die Regelung von Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit/Pflichtstunden), die landesweit geführt worden ist und an der sich die Lehrkräfte meiner Schule entsprechend dem Aufruf der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Hessen als Teil der hessischen Lehrerschaft beteiligt haben.
Ich bin deshalb der Auffassung, dass die Zuständigkeit für Missbilligungsverfahren beim Staatlichen Schulamt liegt. Im Hinblick darauf mache ich von meinem Remonstrationsrecht aus § 38 Beamtenstatusgesetz Gebrauch und bitte um entsprechende Klärung des Sachverhalts durch das Staatliche Schulamt.
Fakultativ: Wer als Schulleiterin oder Schulleiter der Auffassung ist, dass die Arbeitsniederlegung seiner Lehrkräfte berechtigt und rechtmäßig war und dies auch gegenüber dem Staatlichen Schulamt deutlich machen möchte, sollte folgende Passage ergänzen.
„In Bezug auf die Weisung, Missbilligungen auszusprechen, habe ich auch inhaltliche und rechtliche Bedenken. Angesichts der exorbitant hohen Arbeitsbelastung der hessischen Lehrkräfte gab und gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Lehrkräfte von einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung, wie sie im Tarifbereich des Landes Hessen vereinbart worden ist, auszunehmen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, aus denen die herrschende Meinung in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeines Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ableitet, können im Rahmen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes nur insoweit Geltung beanspruchen, wie sie durch entgegenstehendes Verfassungsrecht nicht eingegrenzt oder überlagert werden. Zwingender Auslegungsmaßstab sind insoweit Rechtsgrundsätze, die sich aus europäischem Recht ergeben, zu dessen Einhaltung und Anwendung sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat.
Zu diesen verbindlichen Rechtsmaterien gehört auch die Europäische Menschenrechtskonvention. In zwei neueren Urteilen (Urteile vom 12.11.2008 und vom 21.04.2009) hat der Eu-ropäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt, ein generelles Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte eines Unterzeichnerstaates verstoße gegen die Konvention. Die „hergebrachten Grundsätze“ wollen ein allgemeines Streikverbot konstituieren. Sie sind mithin vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung unbeachtlich“.
Sollte das Staatliche Schulamt die hier formulierten rechtlichen Bedenken nicht teilen, bitte ich um einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis und eine rechtliche Erläuterung.
Unterschrift
Ergänzender Text für Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich selbst an der Arbeitsniederlegung beteiligt haben
Ergänzend zu den formulierten allgemeinen Bedenken gegen meine Zuständigkeit zum Aus-spruch von Missbilligungen weise ich auf folgendes hin.
Ich habe mich selbst an der Arbeitsniederlegung vom 17.11.2009 beteiligt. Ich war und bin der Meinung, dass die Arbeitsniederlegung, an der ich mich entsprechend dem Aufruf meiner Gewerkschaft beteiligt habe, legitim und legal war. Angesichts der exorbitant hohen Arbeits-belastung der hessischen Lehrkräfte gab und gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Lehrkräfte von einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung, wie sie im Tarifbereich des Landes Hessen vereinbart worden ist, auszunehmen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeam-tentums, aus denen die herrschende Meinung in der Bundesrepublik Deutschland ein allge-meines Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ableitet, können im Rahmen der demokrati-schen und rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes nur insoweit Geltung beanspruchen, wie sie durch entgegenstehendes Verfassungsrecht nicht eingegrenzt oder überlagert werden. Zwingender Auslegungsmaßstab sind insoweit Rechtsgrundsätze, die sich aus europäischem Recht ergeben, zu dessen Einhaltung und Anwendung sich die
Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat.
Zu diesen verbindlichen Rechtsmaterien gehört auch die Europäische Menschenrechtskonven-tion. In zwei neueren Urteilen (Urteile vom 12.11.2008 und vom 21.04.2009) hat der Europä-ische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt, ein generelles Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte eines Unterzeichnerstaates verstoße gegen die Konvention. Die „hergebrachten Grundsätze“ wollen ein allgemeines Streikverbot konstituieren. Sie sind mithin vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung unbeachtlich.
Wenn ich aus den genannten Gründen meine Teilnahme an der Arbeitsniederlegung als be-rechtigt ansehe, so bringt es mich in einen unauflösbaren Interessen- und Loyalitätskonflikt, wenn ich gegenüber meinen Lehrkräften verpflichtet werden soll, das von mir selbst als ge-rechtfertigt angesehen Verhalten als rechtswidrig und schuldhaft zu bezeichnen und darauf gestützt Sanktionen auszusprechen. Aus den genannten Gründen bin ich auch befangen.
Ich bitte daher, mich ausdrücklich von der von Ihnen angenommenen Zuständigkeit zu entbinden.
Unterschrift
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